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Meine Betreuung:

Sobald ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln, kann ihm durch das Vormundschaftsgericht ein gesetzlicher Betreuer zur Seite gestellt werden, der sofern es noch möglich ist, in Absprache mit der betreuten Person die Dinge abspricht, die notwendig sind und geregelt werden müssen. Ist das nicht möglich, so regelt dieser die Dinge so, wie er glaubt, daß es sein Betreuter genau so machen würde; das ist nicht immer einfach.

Je nachdem wie der Vormundschaftsrichter entschieden hat, werde ich für einen der folgenden Aufgabenkreise bestellt:

 -    Gesundheitsfürsorge,

-     Vermögenssorge,

-     Aufenthaltsbestimmungsrecht,

-     Vertretung vor Ämtern und Behörden,

-     Post- und Fernmeldeangelegenheiten,

-    In einigen seltenen Fällen wird der Betreuer auch für sämtliche Angele-        genheiten bestellt, was gleichzeitig bedeutet, daß der Betreute nicht              mehr wahlberechtigt ist, weder passiv, noch aktiv und aus dem Wahl-             register gestrichen wird.

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